Marketing-Rowdys aufgepasst: neue Gesetze!
Dienstag, 21.10.2003
In vielen Branchen wird der Markt nicht mehr größer, dafür aber die Konkurrenz. Die Marketing- und Werbeabteilungen suchen nach Möglichkeiten kompetitiv zu bleiben oder den Mitbewerbern das Wasser abzugraben, kurz: Schluss mit lustig!
Die Folge daraus sind immer mehr "unlautere Geschäftspraktiken". Die Europäische Kommission erarbeitet gerade neue Richtlinien. Vorab veröffentlichen wir für Sie den "Anhang 1", der Ihnen Hilfestellung durch den Dschungel des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) geben soll, frei nach dem Motto: Wer alte Regeln brechen will, sollte die neuen Gesetze kennen...
Anhang 1 zum Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission über unlautere Geschäftpraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbraucher:
Anhang 1: Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten
Irreführende Geschäftspraktiken, Juni 2003
1) Ein Gewerbetreibender behauptet, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodex zu gehören, obgleich dies nicht der Fall ist;
2) Die Behauptung, ein Verhaltenkodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt, obgleich dies nicht der Fall ist.
3) Es wird zur Abgabe eines Angebotes zum Erwerb von Produkten zu einem bestimmten Preis aufgefordert und es besteht hinreichender Grund für die Annahme, dass der Gewerbetreibende nicht in der Lage sein wird, dieses oder ein gleichwertiges Produkt zu dem genannten Preis für einen Zeitraum und in einer Menge zur Lieferung bereitstellen zu lassen, das in Bezug auf das Produkt und den Angebotspreis angemessen sind (Lockangebote);
4) Der Gewerbetreibende fordert zur Abgabe eines Angebotes zum Erwerb von Produkten zu einem bestimmten Preis auf und:
a) weigert sich dann, dem Verbraucher den beworbenen Artikel zu zeigen, oder
b) weigert sich dann, Bestellungen dafür anzunehmen oder innerhalb einer vertretbaren Zeit zu liefern, oder
c) macht dann das Produkt schlecht
d) oder führt dann ein fehlerhaftes Exemplar vor in der Absicht, stattdessen ein anderes Produkt abzusetzen ("bait-and-switch"-Technik);
5) Der Gewerbetreibende behauptet fälschlich, das Produkt werde nur eine sehr kurze Zeit verfügbar sein, um so den Verbraucher zu einer sofortigen Entscheidung zu verleiten, so dass er weder Zeit noch Gelegenheit hat, eine informierte Entscheidung zu treffen;
6) Dem Verbraucher wird eine nach Abschluss des Geschäfts zu erbringende Leistung zugesichert, diese Leistung wird anschließend aber nur in einer anderen Sprache als derjenigen erbracht, die der Gewerbetreibende vor Abschluss des Geschäfts in Kommunikationen mit dem Verbraucher verwendet hat, ohne den Verbraucher vorher eindeutig hierüber aufzuklären bevor der Verbraucher das Geschäft tätigt;
7) Es wird behauptet, ein Produkt könne legal verkauft werden, obgleich dies nicht der Fall ist;
8) Es werden redaktionelle Inhalte in Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung eingesetzt und der Gewerbetreibende hat diese Verkaufsförderung bezahlt, ohne dass dies aus dem Inhalt eindeutig hervorgehen würde (als Information getarnte Werbung);
9) Es wird fälschlich behauptet, die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie sei gefährdet, wenn er das Produkt nicht kaufe;
10) Es wird ein Schneeballsystem zur Verkaufsförderung eingeführt, betrieben oder gefördert, bei dem der Verbraucher eine Leistung erbringt für die Möglichkeit, eine finanzielle Vergütung zu erzielen, die Hauptsächlich durch die Einführung neuer Verbraucher in ein solches System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen ist;
11) Die im Anhang der Verordnung über Verkaufsförderung vorgeschriebenen Informationen werden nicht erteilt oder es werden zur Erfüllung der Anforderungen des Anhangs falsche, unklare oder zweideutige Angaben gemacht;
12) Der Begriff "Räumungsverkauf" oder ähnliche Bezeichnungen werden verwendet, der Gewerbetreibende beabsichtigt aber tatsächlich keine Geschäftsaufgabe.
Aggressive Geschäftspraktiken:
1) Es wird der Eindruck erweckt, der Verbraucher könne die Räumlichkeiten ohne Vertragsunterzeichnung oder Zahlung nicht verlassen.
2) Bei lange währenden und/oder wiederholten persönlichen Besuchen in der Wohnung des Verbrauchers wird dessen Aufforderung, die Wohnung zu verlassen, nicht beachtet.
3) Kunden werden durch hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über Telefon, Fax, E-Mail oder sonstige für den Fernabsatz geeignete Medien geworben.
4) Verbraucher, in deren Familie kürzlich ein Todesfall oder eine schwere Erkrankung aufgetreten ist, werden gezielt angesprochen, um ihnen ein Produkt zu verkaufen, das in direktem Bezug zu dem Unglücksfall steht.
5) Ein Verbraucher, der eine Versicherungspolice in Anspruch nehmen möchte, wird aufgefordert, Dokumente vorzulegen, die vernünftigerweise nicht als relevant für die Gültigkeit des Anspruchs anzusehen sind, um so den Verbraucher von der Ausübung seiner vertraglichen Rechte abzuhalten.
6) An Kinder gerichtete Werbung suggeriert diesen, ihre Akzeptanz unter Gleichaltrigen sei davon abhängig, dass ihre Eltern ihnen ein bestimmtes Produkt kaufen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet des Art. 16 der Richtlinie 89/552/EG, der die Fernsehwerbung gegenüber Kindern regelt 43.
43: Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABI. L 298 vom 17.10.1989, S. 23), in der durch die Richtlinie 97/36 EG geänderten Fassung.
7) Der Verbraucher wird zur Bezahlung von Produkten aufgefordert, die der Gewerbetreibende geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat (unbestellte Waren oder Dienstleistungen).




